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Was kostet ein Gerichtsverfahren? GKG-/RVG-Tabelle 2026

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Neue RVG Tabelle und Gerichtskostentabelle 2026: Anwalts- und Gerichtskosten nach Streitwert

Lesezeit: 12 Minuten

Was ein Rechtsstreit kostet, hängt vom Streitwert ab. Die Gerichtskosten bestimmt das Gerichtskostengesetz (GKG), die Anwaltskosten das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Beide Gebührentabellen gelten in neuer Fassung seit dem 1. Juni 2025 und damit auch 2026. Ein Beispiel: Bei 10.000 € Streitwert beträgt die einfache Anwaltsgebühr 652 €, die einfache Gerichtsgebühr 283 €. Die erste Instanz kostet damit 849 € Gerichtsgebühren und je Anwalt rund 1.964 € brutto. Wer den Prozess verliert, trägt insgesamt rund 4.776 €.

Auf dieser Seite finden Sie die vollständige neue RVG- und GKG-Tabelle bis 30 Mio. € Streitwert, die wichtigsten Anwaltsgebühren nach VV RVG, das Kostenrisiko für jede Instanz, die Antwort auf die Frage, wer am Ende zahlt, und die alte Tabelle von 2021 für Altmandate.

Auf einen Blick

  • Gerichtskosten: in der ersten Instanz das 3,0-Fache der Gebühr aus der GKG-Tabelle, in der Berufung das 4,0-Fache, in der Revision das 5,0-Fache.
  • Anwaltskosten im Klageverfahren: meist 2,5 Gebühren aus der RVG Tabelle (1,3 Verfahrensgebühr + 1,2 Terminsgebühr), dazu 20 € Auslagenpauschale und 19 % Umsatzsteuer.
  • Wer verliert, zahlt Gericht, eigenen Anwalt und gegnerischen Anwalt (§ 91 ZPO).
  • Bei einem Vergleich sinkt die Gerichtsgebühr in der ersten Instanz von 3,0 auf 1,0.
  • Ihre eigenen Zahlen berechnet der Prozesskostenrechner.

 

1. Neue RVG-Tabelle 2025 und GKG-Tabelle: Gebühren nach Streitwert

Die Tabelle zeigt die einfache Gebühr (1,0) nach Anlage 2 RVG und Anlage 2 GKG, aus der sich alle Anwalts- und Gerichtsgebühren berechnen. Liegt Ihr Streitwert zwischen zwei Zeilen, gilt die nächsthöhere Zeile: Bei 8.400 € ist das die Zeile „bis 9.000 €“.

Streitwert bis Gerichtsgebühr 1,0 (§ 34 GKG) Anwaltsgebühr 1,0 (§ 13 RVG)
500 € 40,00 € 51,50 €
1.000 € 61,00 € 93,00 €
1.500 € 82,00 € 134,50 €
2.000 € 103,00 € 176,00 €
3.000 € 125,50 € 235,50 €
4.000 € 148,00 € 295,00 €
5.000 € 170,50 € 354,50 €
6.000 € 193,00 € 414,00 €
7.000 € 215,50 € 473,50 €
8.000 € 238,00 € 533,00 €
9.000 € 260,50 € 592,50 €
10.000 € 283,00 € 652,00 €
13.000 € 313,50 € 707,00 €
16.000 € 344,00 € 762,00 €
19.000 € 374,50 € 817,00 €
22.000 € 405,00 € 872,00 €
25.000 € 435,50 € 927,00 €
30.000 € 476,00 € 1.013,00 €
35.000 € 516,50 € 1.099,00 €
40.000 € 557,00 € 1.185,00 €
45.000 € 597,50 € 1.271,00 €
50.000 € 638,00 € 1.357,00 €
65.000 € 778,00 € 1.456,50 €
80.000 € 918,00 € 1.556,00 €
95.000 € 1.058,00 € 1.655,50 €
110.000 € 1.198,00 € 1.755,00 €
125.000 € 1.338,00 € 1.854,50 €
140.000 € 1.478,00 € 1.954,00 €
155.000 € 1.618,00 € 2.053,50 €
170.000 € 1.758,00 € 2.153,00 €
185.000 € 1.898,00 € 2.252,50 €
200.000 € 2.038,00 € 2.352,00 €
230.000 € 2.248,00 € 2.492,00 €
260.000 € 2.458,00 € 2.632,00 €
290.000 € 2.668,00 € 2.772,00 €
320.000 € 2.878,00 € 2.912,00 €
350.000 € 3.088,00 € 3.052,00 €
380.000 € 3.298,00 € 3.192,00 €
410.000 € 3.508,00 € 3.332,00 €
440.000 € 3.718,00 € 3.472,00 €
470.000 € 3.928,00 € 3.612,00 €
500.000 € 4.138,00 € 3.752,00 €
600.000 € 4.558,00 € 4.102,00 €
700.000 € 4.978,00 € 4.452,00 €
800.000 € 5.398,00 € 4.802,00 €
900.000 € 5.818,00 € 5.152,00 €
1.000.000 € 6.238,00 € 5.502,00 €
2.000.000 € 10.438,00 € 9.002,00 €
5.000.000 € 23.038,00 € 19.502,00 €
10.000.000 € 44.038,00 € 37.002,00 €
30.000.000 € 128.038,00 € 107.002,00 €

 

Alle Beträge netto. Gerichtsgebühren fallen ohne Umsatzsteuer an, auf Anwaltsgebühren kommen 19 % hinzu.

So entstehen die Werte

Beide Tabellen steigen in Stufen. Bis 500 € beträgt die Gerichtsgebühr 40 €, die Anwaltsgebühr 51,50 €. Für jeden weiteren angefangenen Betrag kommt ein fester Zuschlag dazu:

Streitwert bis je angefangene Zuschlag GKG Zuschlag RVG
2.000 € 500 € 21,00 € 41,50 €
10.000 € 1.000 € 22,50 € 59,50 €
25.000 € 3.000 € 30,50 € 55,00 €
50.000 € 5.000 € 40,50 € 86,00 €
200.000 € 15.000 € 140,00 € 99,50 €
500.000 € 30.000 € 210,00 € 140,00 €
über 500.000 € 50.000 € 210,00 € 175,00 €

 

Streitwerte über 500.000 Euro

Über 500.000 € steigt die Gerichtsgebühr um 210 € und die Anwaltsgebühr um 175 € je angefangene 50.000 €. Der Streitwert ist auf 30 Mio. € begrenzt (§ 39 Abs. 2 GKG, § 22 Abs. 2 RVG); darüber steigen die Gebühren nicht weiter.

2. Gerichtskostentabelle (GKG): Gerichtsgebühren je Instanz

Im Zivilprozess fällt für jede Instanz eine pauschale Verfahrensgebühr an. Sie deckt das ganze Verfahren ab, gleich wie viele Termine stattfinden (Nr. 1210, 1220, 1230 KV GKG).

Streitwert 1,0 Gebühr 1. Instanz (3,0) Berufung (4,0) Revision (5,0)
1.000 € 61,00 € 183,00 € 244,00 € 305,00 €
2.000 € 103,00 € 309,00 € 412,00 € 515,00 €
5.000 € 170,50 € 511,50 € 682,00 € 852,50 €
10.000 € 283,00 € 849,00 € 1.132,00 € 1.415,00 €
20.000 € 405,00 € 1.215,00 € 1.620,00 € 2.025,00 €
30.000 € 476,00 € 1.428,00 € 1.904,00 € 2.380,00 €
50.000 € 638,00 € 1.914,00 € 2.552,00 € 3.190,00 €
100.000 € 1.198,00 € 3.594,00 € 4.792,00 € 5.990,00 €
200.000 € 2.038,00 € 6.114,00 € 8.152,00 € 10.190,00 €
500.000 € 4.138,00 € 12.414,00 € 16.552,00 € 20.690,00 €
1.000.000 € 6.238,00 € 18.714,00 € 24.952,00 € 31.190,00 €

 

Dazu können Auslagen kommen, vor allem für Zeugen und Sachverständige. Ein Gutachten kostet oft mehr als die Gerichtsgebühr selbst.

Wann die Gerichtsgebühr sinkt

In der ersten Instanz ermäßigt sich die Gebühr von 3,0 auf 1,0, wenn das Verfahren ohne Urteil endet: durch Klagerücknahme vor Schluss der mündlichen Verhandlung, durch Anerkenntnisurteil oder durch einen gerichtlichen Vergleich (Nr. 1211 KV GKG). Bei 50.000 € Streitwert sind das 638 € statt 1.914 €.

Gerichtskostenvorschuss

Der Kläger zahlt die Gerichtsgebühr im Voraus. Das Gericht stellt die Klage erst zu, wenn der Vorschuss eingegangen ist (§ 12 Abs. 1 GKG). Gewinnt der Kläger, muss ihm die Gegenseite den Vorschuss erstatten.

3. RVG-Tabelle: Anwaltskosten nach Streitwert

So viel kostet ein Anwalt in einem gewöhnlichen Klageverfahren der ersten Instanz mit mündlicher Verhandlung:

Streitwert Verfahrensgebühr 1,3 Terminsgebühr 1,2 Summe netto (inkl. 20 € Pauschale) Summe brutto (19 % USt.)
1.000 € 120,90 € 111,60 € 252,50 € 300,47 €
2.000 € 228,80 € 211,20 € 460,00 € 547,40 €
5.000 € 460,85 € 425,40 € 906,25 € 1.078,44 €
10.000 € 847,60 € 782,40 € 1.650,00 € 1.963,50 €
20.000 € 1.133,60 € 1.046,40 € 2.200,00 € 2.618,00 €
30.000 € 1.316,90 € 1.215,60 € 2.552,50 € 3.037,47 €
50.000 € 1.764,10 € 1.628,40 € 3.412,50 € 4.060,88 €
100.000 € 2.281,50 € 2.106,00 € 4.407,50 € 5.244,93 €
200.000 € 3.057,60 € 2.822,40 € 5.900,00 € 7.021,00 €
500.000 € 4.877,60 € 4.502,40 € 9.400,00 € 11.186,00 €
1.000.000 € 7.152,60 € 6.602,40 € 13.775,00 € 16.392,25 €

 

Einigen sich die Parteien, kommt die Einigungsgebühr hinzu (1,0 im laufenden Verfahren). Bei 10.000 € sind das weitere 652 € netto.

4. Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) erklärt

Das RVG regelt, was Anwälte in Deutschland abrechnen dürfen, wenn nichts anderes vereinbart ist. Es besteht aus zwei Teilen: dem Gesetz mit der Gebührentabelle (§ 13 RVG und Anlage 2) und dem Vergütungsverzeichnis (VV RVG, Anlage 1). Das Vergütungsverzeichnis legt fest, welche Gebühr für welche Tätigkeit anfällt und mit welchem Satz.

Wertgebühren: Streitwert × Gebührensatz

Die meisten Anwaltsgebühren sind Wertgebühren. Man nimmt die einfache Gebühr aus der Tabelle für den Streitwert (im RVG „Gegenstandswert“) und multipliziert sie mit dem Satz aus dem Vergütungsverzeichnis. Beispiel: Verfahrensgebühr 1,3 bei 10.000 € = 1,3 × 652 € = 847,60 €. In Straf-, Bußgeld- und vielen Sozialrechtssachen gelten stattdessen feste Betragsrahmen.

VV RVG: Tabelle der wichtigsten Gebühren (Vergütungsverzeichnis)

Nr. VV RVG Gebühr Satz Wann sie anfällt
2300 Geschäftsgebühr 0,5 bis 2,5, Regel 1,3 Außergerichtliche Vertretung, z. B. Anspruchsschreiben, Verhandlungen
3100 Verfahrensgebühr 1,3 Klageverfahren 1. Instanz, mit dem Auftrag
3101 Verfahrensgebühr (ermäßigt) 0,8 Auftrag endet vor Klageeinreichung oder Termin
3104 Terminsgebühr 1,2 Mündliche Verhandlung, Erörterung oder Vergleichsgespräch
3105 Terminsgebühr (ermäßigt) 0,5 Nur Versäumnisurteil im Termin
1000 Einigungsgebühr 1,5 Einigung ohne laufendes Gerichtsverfahren
1003 Einigungsgebühr 1,0 Einigung im laufenden Verfahren 1. Instanz
1004 Einigungsgebühr 1,3 Einigung in Berufung oder Revision
1008 Erhöhung + 0,3 je weiterer Auftraggeber, max. + 2,0 Mehrere Mandanten in derselben Sache
3200 / 3202 Verfahrens- / Terminsgebühr Berufung 1,6 / 1,2 Berufungsverfahren
3208 / 3210 Verfahrens- / Terminsgebühr Revision 2,3 / 1,5 Revision vor dem BGH (BGH-Anwalt)
3305 Verfahrensgebühr Mahnverfahren 1,0 Antrag auf Mahnbescheid
7002 Auslagenpauschale 20 % der Gebühren, max. 20 € Post und Telekommunikation, je Angelegenheit
7008 Umsatzsteuer 19 % Auf alle Gebühren und Auslagen

 

Geschäftsgebühr und Anrechnung

Schreibt der Anwalt zunächst außergerichtlich die Gegenseite an, entsteht die Geschäftsgebühr, in der Regel 1,3. Mehr als 1,3 darf er nur verlangen, wenn die Sache umfangreich oder schwierig war. Kommt es danach zur Klage, wird die Hälfte der Geschäftsgebühr, höchstens 0,75, auf die Verfahrensgebühr angerechnet (Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG).

Beispiel bei 10.000 €: Die Geschäftsgebühr 1,3 beträgt 847,60 € (mit Pauschale 867,60 € netto). Im anschließenden Prozess wird die Verfahrensgebühr von 847,60 € um 0,65 × 652 € = 423,80 € gekürzt. Die außergerichtliche Tätigkeit kostet so am Ende nur eine halbe Gebühr extra.

Einigungsgebühr

Die Einigungsgebühr belohnt den Anwalt dafür, dass ein Streit durch Vertrag endet. Ohne Gerichtsverfahren beträgt sie 1,5, im laufenden Verfahren 1,0, in der Berufung 1,3. Weil gleichzeitig die Gerichtsgebühr sinkt, ist ein Vergleich in der ersten Instanz für beide Seiten oft trotzdem günstiger als ein Urteil (Beispielrechnung unten).

Auslagen und Umsatzsteuer

Neben den Gebühren rechnet der Anwalt Auslagen ab: die Post- und Telekommunikationspauschale (20 % der Gebühren, höchstens 20 €), Kopien, Reisekosten und die Umsatzsteuer von 19 %. Ist die Gegenseite ein Unternehmen mit Vorsteuerabzug, bekommt sie im Erfolgsfall nur die Nettobeträge erstattet.

Vergütungsvereinbarung, Stundensatz und Erfolgshonorar

Anwalt und Mandant können eine andere Vergütung vereinbaren, etwa einen Stundensatz oder ein Pauschalhonorar. Die Vereinbarung muss in Textform geschlossen werden (§ 3a RVG). In gerichtlichen Verfahren darf sie die gesetzlichen Gebühren nicht unterschreiten (§ 4 RVG, § 49b BRAO). Einen gesetzlichen Höchst-Stundensatz gibt es nicht. Von der Gegenseite erstattet werden aber immer nur die gesetzlichen Gebühren nach RVG.

Ein Erfolgshonorar ist nur in Ausnahmefällen erlaubt, etwa bei Geldforderungen bis 2.000 € oder wenn der Mandant ohne die Vereinbarung von der Rechtsverfolgung abgehalten würde (§ 4a RVG).

Erstberatung

Für eine erste Beratung von Verbrauchern darf der Anwalt ohne Vereinbarung höchstens 190 € netto berechnen, für eine weitergehende Beratung höchstens 250 € (§ 34 RVG).

RVG-Erhöhung 2025: was sich geändert hat

Zum 1. Juni 2025 hat das Kosten- und Betreuervergütungsrechtsänderungsgesetz (KostBRÄG 2025) die Wertgebühren des RVG um rund 6 % und die Gerichtsgebühren um 6 bis 9 % erhöht. Es war die erste Anpassung seit 2021. Für Mandate, die vor dem 1. Juni 2025 erteilt wurden, gilt weiter die alte Tabelle (§ 60 RVG). [Vor Veröffentlichung prüfen: Für 2027 ist keine weitere Anpassung beschlossen.]

5. Alte RVG-Tabelle 2021 und alte Gerichtskostentabelle (bis 31.05.2025)

Die alte Tabelle aus dem Jahr 2021 ist nicht ganz verschwunden. Hat der Mandant den Anwalt vor dem 1. Juni 2025 beauftragt, rechnet der Anwalt weiter nach den alten Werten ab (§ 60 RVG). Für die Gerichtskosten gilt das alte Recht, wenn das Verfahren vor dem 1. Juni 2025 anhängig wurde; für ein danach eingelegtes Rechtsmittel gilt die neue Tabelle (§ 71 GKG).

Streitwert bis RVG 1,0 alt (2021) RVG 1,0 neu (2025) GKG 1,0 alt (2021) GKG 1,0 neu (2025)
500 € 49,00 € 51,50 € 38,00 € 40,00 €
1.000 € 88,00 € 93,00 € 58,00 € 61,00 €
2.000 € 166,00 € 176,00 € 98,00 € 103,00 €
3.000 € 222,00 € 235,50 € 119,00 € 125,50 €
5.000 € 334,00 € 354,50 € 161,00 € 170,50 €
10.000 € 614,00 € 652,00 € 266,00 € 283,00 €
13.000 € 666,00 € 707,00 € 295,00 € 313,50 €
25.000 € 874,00 € 927,00 € 411,00 € 435,50 €
30.000 € 955,00 € 1.013,00 € 449,00 € 476,00 €
50.000 € 1.279,00 € 1.357,00 € 601,00 € 638,00 €
65.000 € 1.373,00 € 1.456,50 € 733,00 € 778,00 €
110.000 € 1.655,00 € 1.755,00 € 1.129,00 € 1.198,00 €
200.000 € 2.219,00 € 2.352,00 € 1.921,00 € 2.038,00 €
230.000 € 2.351,00 € 2.492,00 € 2.119,00 € 2.248,00 €
500.000 € 3.539,00 € 3.752,00 € 3.901,00 € 4.138,00 €
1.000.000 € 5.189,00 € 5.502,00 € 5.881,00 € 6.238,00 €

 

Die alten Werte stammen aus der Fassung, die vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Mai 2025 galt (KostRÄG 2021).

6. Was kostet ein Gerichtsverfahren? Kostenrisiko nach Streitwert und Instanz

Wer verliert, zahlt die Gerichtskosten und beide Anwälte. Die Tabelle zeigt dieses Kostenrisiko einschließlich Umsatzsteuer, ohne Zeugen- und Gutachterkosten:

Streitwert 1. Instanz Berufung Revision Gesamt 2 Instanzen Gesamt 3 Instanzen
1.000 € 783,95 € 911,35 € 1.193,69 € 1.695,30 € 2.888,99 €
5.000 € 2.668,38 € 3.091,99 € 4.106,20 € 5.760,36 € 9.866,56 €
10.000 € 4.776,00 € 5.524,53 € 7.359,29 € 10.300,53 € 17.659,82 €
30.000 € 7.502,95 € 8.702,23 € 11.589,17 € 16.205,18 € 27.794,35 €
50.000 € 10.035,75 € 11.642,65 € 15.510,31 € 21.678,40 € 37.188,71 €
100.000 € 14.083,85 € 16.534,92 € 21.909,82 € 30.618,77 € 52.528,59 €
200.000 € 20.156,00 € 23.873,33 € 31.509,09 € 44.029,33 € 75.538,42 €
500.000 € 34.786,00 € 41.602,93 € 54.670,69 € 76.388,93 € 131.059,62 €
1.000.000 € 51.498,50 € 61.664,93 € 80.997,69 € 113.163,43 € 194.161,12 €

 

Berechnung: 1. Instanz = GKG 3,0 + je Anwalt 2,5 Gebühren + 20 €. Berufung = GKG 4,0 + je Anwalt 1,6 + 1,2 + 20 €. Revision = GKG 5,0 + je BGH-Anwalt 2,3 + 1,5 + 20 €, jeweils mit 19 % USt. auf die Anwaltskosten.

Ihr eigenes Kostenrisiko: Der Prozesskostenrechner rechnet mit Ihrem Streitwert und zeigt alle Instanzen.

Beispiel 10.000 €: Urteil, Vergleich oder Klagerücknahme

Ausgang Gerichtskosten Anwaltskosten Wer zahlt was
Urteil, Kläger verliert 849,00 € (3,0) 2 × 1.963,50 € Kläger zahlt alles: 4.776,00 €
Vergleich im Termin, Kosten gegeneinander aufgehoben 283,00 € (1,0) je Seite 2.739,38 € (1,3 + 1,2 + 1,0 + 20 €, brutto) jede Seite: eigener Anwalt + halbe Gerichtsgebühr = 2.880,88 €
Klagerücknahme vor dem Termin 283,00 € (1,0) 2 × 1.032,44 € (nur Verfahrensgebühr 1,3 + 20 €, brutto) Kläger zahlt alles: 2.347,88 €

 

Der Vergleich ist für den Kläger rund 1.900 € günstiger als ein verlorenes Urteil, aber teurer als ein gewonnenes, bei dem die Gegenseite alles trägt.

Beispiel 100.000 €: zwei Instanzen

Ein Unternehmen klagt 100.000 € ein, verliert in erster Instanz und geht in Berufung, die ebenfalls verloren geht. Die erste Instanz kostet 14.083,85 €, die Berufung weitere 16.534,92 €. Zusammen trägt der Kläger über 30.600 € – fast ein Drittel der eingeklagten Summe, ohne Gutachterkosten.

7. Wer zahlt die Kosten?

Grundsatz: Wer verliert, zahlt

Die unterlegene Partei trägt die Kosten des Rechtsstreits, auch die notwendigen Anwaltskosten der Gegenseite (§ 91 ZPO). Gewinnt jede Seite teilweise, werden die Kosten nach Quote verteilt (§ 92 ZPO). Wer 60 % seiner Forderung durchsetzt, trägt in der Regel 40 % der Kosten.

Was passiert, wenn man den Prozess verliert und wie man sich dagegen absichert, erklärt der Beitrag Prozessfinanzierung: Was passiert, wenn man verliert?.

Bei einem Vergleich

Die Parteien legen im Vergleich selbst fest, wer welche Kosten trägt. Fehlt eine Regelung, gelten die Kosten als gegeneinander aufgehoben (§ 98 ZPO): Jede Seite zahlt ihren Anwalt, die Gerichtskosten werden geteilt.

Kostenfestsetzungsantrag: So bekommen Sie Ihre Kosten erstattet

Nach dem Urteil zahlt die Gegenseite nicht automatisch. Der Gewinner stellt beim Gericht des ersten Rechtszugs einen Kostenfestsetzungsantrag (§§ 103, 104 ZPO) mit einer Aufstellung seiner Kosten. Das Gericht setzt den Betrag im Kostenfestsetzungsbeschluss fest; aus ihm kann vollstreckt werden. Der festgesetzte Betrag wird ab Eingang des Antrags mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verzinst. Ein Vorschuss, den der Gewinner gezahlt hat, wird dabei berücksichtigt.

8. Streitwert und Gegenstandswert bestimmen

Alle Gebühren hängen am Streitwert. Im Prozess spricht man vom Streitwert, im RVG vom Gegenstandswert; gemeint ist meist dasselbe.

Verfahren Streitwert Rechtsgrundlage
Zahlungsklage eingeklagte Hauptforderung, ohne Zinsen und Kosten § 4 ZPO
Kündigungsschutzklage drei Bruttomonatsgehälter § 42 Abs. 2 GKG
Räumungsklage Jahresbetrag der Nettomiete § 41 Abs. 2 GKG
Scheidung dreifaches Monatsnettoeinkommen beider Ehegatten, mindestens 3.000 € § 43 FamGKG
Unterlassung, sonstige Ansprüche Schätzung des Gerichts nach dem Interesse des Klägers § 3 ZPO, § 48 GKG
Höchstwert 30 Mio. € § 39 Abs. 2 GKG, § 22 Abs. 2 RVG

 

9. Sonderfälle: Mahnbescheid, Arbeitsgericht, Scheidung

Was kostet ein Mahnbescheid?

Im gerichtlichen Mahnverfahren fällt eine halbe Gerichtsgebühr an (0,5), mindestens 38 € (Nr. 1100 KV GKG). Beauftragt der Gläubiger einen Anwalt, entsteht eine Verfahrensgebühr von 1,0 (Nr. 3305 VV RVG).

Forderung Gerichtsgebühr Mahnbescheid Anwalt (1,0 + Pauschale, netto)
1.000 € 38,00 € (Mindestgebühr) 111,60 €
5.000 € 85,25 € 374,50 €
10.000 € 141,50 € 672,00 €

 

Legt der Schuldner Widerspruch ein und geht die Sache in den Prozess über, werden beide Gebühren auf die Gebühren des Klageverfahrens angerechnet.

Arbeitsgericht

Vor dem Arbeitsgericht beträgt die Gerichtsgebühr in der ersten Instanz 2,0 statt 3,0 (Nr. 8210 KV GKG). Sie entfällt ganz, wenn das Verfahren durch gerichtlichen Vergleich endet. Ein Vorschuss wird nicht verlangt. Wichtig: In der ersten Instanz trägt jede Seite ihren eigenen Anwalt, auch wenn sie gewinnt (§ 12a ArbGG).

Beispiel Kündigungsschutzklage bei 4.000 € Bruttogehalt: Streitwert 12.000 €, Gerichtsgebühr 627 € (entfällt bei Vergleich), Anwalt je Seite rund 2.127 € brutto.

Familiengericht und Scheidung

Für Familiensachen gilt das FamGKG, dessen Gebührentabelle der GKG-Tabelle entspricht. Für die Scheidung fallen 2,0 Gerichtsgebühren an (Nr. 1110 KV FamGKG). Beispiel bei 4.000 € gemeinsamem Nettoeinkommen: Verfahrenswert 12.000 €, Gerichtskosten 627 €, Anwalt rund 2.127 € brutto. Der Versorgungsausgleich erhöht den Verfahrenswert.

10. Prozesskostenhilfe: PKH-Tabelle nach § 49 RVG

Wer die Kosten nicht aufbringen kann und gute Erfolgsaussichten hat, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe (§§ 114 ff. ZPO). Der Staat übernimmt dann die eigenen Gerichts- und Anwaltskosten ganz oder in Raten. Die Anwaltskosten der Gegenseite deckt die Prozesskostenhilfe bei einer Niederlage nicht.

Der beigeordnete Anwalt erhält seine Gebühren aus der Staatskasse. Bis 4.000 € Gegenstandswert sind sie so hoch wie nach der normalen RVG-Tabelle, darüber gelten die niedrigeren Werte nach § 49 RVG. Über 80.000 € steigen sie nicht weiter.

Gegenstandswert bis PKH-Gebühr 1,0 (§ 49 RVG) normale Gebühr 1,0 (§ 13 RVG)
4.000 € 295,00 € 295,00 €
5.000 € 319,00 € 354,50 €
6.000 € 330,00 € 414,00 €
7.000 € 341,00 € 473,50 €
8.000 € 352,00 € 533,00 €
9.000 € 363,00 € 592,50 €
10.000 € 374,00 € 652,00 €
13.000 € 389,00 € 707,00 €
16.000 € 404,00 € 762,00 €
19.000 € 419,00 € 817,00 €
22.000 € 434,00 € 872,00 €
25.000 € 449,00 € 927,00 €
30.000 € 488,00 € 1.013,00 €
35.000 € 527,00 € 1.099,00 €
40.000 € 566,00 € 1.185,00 €
45.000 € 605,00 € 1.271,00 €
50.000 € 644,00 € 1.357,00 €
65.000 € 692,00 € 1.456,50 €
80.000 € 739,00 € 1.556,00 €
über 80.000 € 786,00 € ab 1.655,50 €

Gewinnt die Partei mit Prozesskostenhilfe, kann ihr Anwalt die volle Vergütung nach § 13 RVG von der unterlegenen Gegenseite verlangen.

11. Wenn das Kostenrisiko zu hoch ist

Es gibt drei Wege, die Kosten eines Rechtsstreits nicht selbst zu tragen. Einen Überblick über alle Formen der Prozesskostenfinanzierung finden Sie in unserem Ratgeber.

  • Prozesskostenhilfe: für Menschen mit geringem Einkommen, deckt das gegnerische Kostenrisiko nicht.
  • Rechtsschutzversicherung: zahlt, wenn der Vertrag vor dem Streit bestand und das Rechtsgebiet versichert ist. Den Vergleich zeigt der Beitrag Rechtsschutzversicherung oder Prozessfinanzierung.
  • Prozessfinanzierung: Ab einem Streitwert von etwa 100.000 Euro – bei Massenverfahren auch darunter – kommt eine Prozessfinanzierung in Frage. Der Finanzierer übernimmt Gerichts- und Anwaltskosten und trägt bei einer Niederlage das gesamte Kostenrisiko, im Beispiel oben über 30.000 Euro für zwei Instanzen. Am Markt erhalten Prozessfinanzierer meist 20 bis 40 Prozent des erstrittenen Betrags; bei AEQUIFIN wird die Beteiligung für jeden Fall im Quotenbalancing ermittelt.

 

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12. Quellen

 

Alle Angaben ohne Gewähr. Die Beispiele zeigen die gesetzlichen Gebühren; abweichende Vergütungsvereinbarungen, Zeugen- und Gutachterkosten sind nicht berücksichtigt. Diese Seite ersetzt keine Rechtsberatung.

FAQ

Was ist die RVG-Tabelle?

Lesezeit: 12 Minuten

Die RVG-Tabelle ist die Gebührentabelle zu § 13 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (Anlage 2 RVG). Sie gibt für jeden Gegenstandswert die einfache Anwaltsgebühr an, etwa 652 € bei 10.000 €. Multipliziert mit dem Satz aus dem Vergütungsverzeichnis, zum Beispiel 1,3 für die Verfahrensgebühr, ergibt sich die konkrete Gebühr. Die aktuelle Tabelle gilt seit dem 1. Juni 2025.

Gilt die neue RVG-Tabelle 2025 auch 2026?

Lesezeit: 12 Minuten

Ja. Die Gebühren wurden zum 1. Juni 2025 erhöht und gelten seitdem unverändert, also auch 2026. Die alte RVG-Tabelle von 2021 gilt nur noch für Mandate, die vor dem 1. Juni 2025 erteilt wurden (§ 60 RVG). Bei den Gerichtskosten kommt es darauf an, ob das Verfahren vor oder nach diesem Tag anhängig wurde (§ 71 GKG).

Was kostet ein Gerichtsverfahren bei 10.000 € Streitwert?

Lesezeit: 12 Minuten

In der ersten Instanz fallen 849 € Gerichtsgebühren an. Jeder Anwalt erhält 1.650 € netto, also 1.963,50 € mit Umsatzsteuer. Wer verliert, zahlt Gericht, eigenen und gegnerischen Anwalt: insgesamt rund 4.776 €. Endet das Verfahren mit einem Vergleich, sinkt die Gerichtsgebühr auf 283 €.

Wie berechnet man Anwaltskosten nach RVG?

Lesezeit: 12 Minuten

Man sucht in der RVG-Tabelle die einfache Gebühr für den Streitwert und multipliziert sie mit den Gebührensätzen, die angefallen sind: im Klageverfahren meist 1,3 Verfahrensgebühr und 1,2 Terminsgebühr. Dazu kommen die Auslagenpauschale (höchstens 20 €) und 19 % Umsatzsteuer. Bei 30.000 € ergibt das 3.037,47 € brutto.

Wer zahlt die Anwaltskosten, wenn ich verliere?

Lesezeit: 12 Minuten

Sie. Nach § 91 ZPO trägt die unterlegene Partei die Gerichtskosten und die notwendigen Anwaltskosten beider Seiten in Höhe der gesetzlichen RVG-Gebühren. Gewinnen Sie teilweise, werden die Kosten nach Quote verteilt. Eine Ausnahme gilt vor dem Arbeitsgericht: Dort trägt in der ersten Instanz jede Seite ihren eigenen Anwalt.

Wer zahlt die Gerichtskosten bei einem Vergleich?

Lesezeit: 12 Minuten

Das regeln die Parteien im Vergleich. Ohne Regelung gelten die Kosten nach § 98 ZPO als gegeneinander aufgehoben: Jede Seite trägt ihren Anwalt, die Gerichtskosten werden geteilt. Die Gerichtsgebühr sinkt in der ersten Instanz von 3,0 auf 1,0, vor dem Arbeitsgericht entfällt sie ganz.

Was kostet ein Mahnbescheid?

Lesezeit: 12 Minuten

Das Gericht berechnet eine 0,5-Gebühr, mindestens 38 €. Bei 5.000 € Forderung sind das 85,25 €, bei 10.000 € 141,50 €. Mit Anwalt kommt eine 1,0-Verfahrensgebühr hinzu, bei 5.000 € 374,50 € netto. Die Kosten trägt am Ende der Schuldner, wenn die Forderung berechtigt war.

Ab welchem Streitwert lohnt sich eine Prozessfinanzierung?

Lesezeit: 12 Minuten

In der Regel ab etwa 100.000 Euro, bei Massenverfahren auch darunter. Dort liegt das Kostenrisiko schon in der ersten Instanz bei über 14.000 Euro, über zwei Instanzen bei über 30.000 Euro. Der Prozessfinanzierer trägt dieses Risiko und erhält nur im Erfolgsfall einen Anteil am Erlös.

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