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Prozessfinanzierung und Sammelklagen

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Prozessfinanzierung und Sammelklagen

Lesezeit: 5 Minuten

1. Einleitung

Der Begriff der „Sammelklage“ ist nahezu jedem Deutschen seit dem sog. Dieselskandal bekannt. In der Vergangenheit als ein amerikanisches Phänomenen mit einem gewissen Kopfschütteln und Unverständnis betrachtet, wurde es damit auch für eine große Zahl von Autokäufern interessant und hielt im Rahmen diverser Schadensersatzklagen Einzug in die deutschen „Gerichtsstuben“.

Dieser Beitrag erklärt, was es mit Sammelklagen im deutschen Rechtssystem auf sich hat und beleuchtet die aktuelle Rechtsprechung. Natürlich vor allem unter dem Gesichtspunkt der Prozessfinanzierung, denn beides gehört fast untrennbar zusammen.

2. Die amerikanische Sammelklage

Diskutiert man in Deutschland über hiesige Sammelklagen, geht ein Großteil der Teilnehmer davon aus, dass dieser Weg der Anspruchsdurchsetzung aus den USA übernommen wurde. Das ist aber nur begrenzt richtig.

Sammelklagen in den USA gibt es auf Bundes- wie auf Staatenebene. Dabei haben die Bundesstaaten diese Klagen unterschiedlich ausgestaltet. Gemeinsam ist jedoch der Gedanke, die Effektivität der Rechtsprechung zu fördern. Zum einen durch Bündelung gleicher oder zumindest gleichartiger Ansprüche und zum anderen durch eine möglichst umfassende Befriedung, d.h. Entscheidungen über Lebenssachverhalte bzw. juristischen Streitfragen die eine Vielzahl von Betroffene haben. Daher findet auch in den meisten Fällen das sog. „opt-out-Verfahren“ Anwendung, was eine Entscheidung in der Sache nicht nur zwischen den eigentlichen Verfahrensparteien, sondern allen Betroffenen (egal, ob sie sich irgendwie in den Streit einmischen oder nicht) bewirkt. Sammelklagen gibt es z.B. zu Benachteiligungen von Verbrauchern, Arbeitnehmeransprüchen oder auch Produkthaftung und kartellrechtlichen Ansprüchen.

Im Gegensatz zu Deutschland und dem europäischen Rechtsraum ist es auch Anwälten und spezialisierten Unternehmen erlaubt, solche Klagen zu initiieren, organisieren und mit Gewinnabsicht zu finanzieren. Und zwar mit einer (reinen) Erfolgsbeteiligung. Dabei kommt es vor, dass Anwälte oder Unternehmen alle Kosten für Betroffene übernehmen. In vielen Fällen enden solche Verfahren mit Vergleichen, die die betroffenen Unternehmen (zumeist werden finanzstarke Industrieunternehmen verklagt) schließen, um eine Ruf- und damit Umsatzschädigung in Grenzen zu halten. Die sehr professionellen, spezialisierten Anwaltskanzleien organisieren große Kampagnen und damit negative Publicity, die die Beklagten an den Verhandlungstisch bringen sollen. Ein Verfahren, was auf viel Kritik stößt und in vielen Fällen erfolgreich ist (beispielhaft sind die Klagen gegen Bayer wegen des Düngemittels „Monsanto“ zu nennen).

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3. Die deutsche Ausgangslage

In Deutschland gibt bzw. gab es keine „Sammelklage“. Die deutsche Zivilprozessordnung (ZPO) geht seit ihrer Entstehung von einer Klage des einzelnen Betroffenen aus. Schadenwiedergutmachung erfolgt daher mit einer Einzelfallentscheidung. Daran ändern grundsätzlich auch nichts die mögliche „subjektive Klagehäufung“ (Geschädigte treten im Prozess gemeinsam als Kläger auf) oder die „Streitgenossenschaft“ (die Kläger stehen in einer Rechtsgemeinschaft, z.B. mehrere Erben gegen den Testamentsvollstrecker, bzw. sind aus demselben tatsächlichen oder rechtlichen Grund berechtigt).

Der erste Versuch, eine Art Sammelklage einzuführen, war das „Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG), das Ansprüche von geschädigten Kapitalanlegern bündeln sollte. In einer Rückschau ist jedoch festzustellen, dass die Erwartungen aus verschiedenen Gründen nicht erfüllt und nur wenige solcher Verfahren überhaupt gestartet wurden.

Als der sog. Dieselskandal hunderttausende geschädigte Autokäufer hinterließ, die teilweise alleine und teilweise durch Anwälte und Prozessfinanzierer gesammelt zu Gericht marschierten, und eine Überlastung des Rechtssystems drohte (und eintrat), sah sich die Bundesregierung gezwungen, Abhilfe zu schaffen. Seit September 2018 gibt es daher die Musterfeststellungsklage.

4. Die Musterfeststellungsklage

Da man schon damals Angst vor „amerikanischen Verhältnissen“ hatte, begrenzte man die Klagebefugnis auf eingetragene Verbraucherverbände. Ziel der Klage ist auch hier nur die Feststellung zum Schadensgrund und nicht die Beurteilung der Schadenshöhe. Letztere sollte dann im Anschluss an ein Grundurteil wieder individuell verhandelt werden.

In der Tat erhob die Verbraucherzentrale Bundesverband (VzBv) Klage gegen VW, für die sich ca. 400.000 Kläger registrierten und die nach einigen Jahren in einem Vergleich für den überwiegenden Teil der Teilnehmer endete. Seitdem sind circa ein Dutzend weitere Musterfeststellungklagen von Verbraucherverbänden eingereicht worden. Die geringe Zahl zeigt allerdings das Problem auf: den Verbänden fehlen die Finanzkraft und das notwendige Personal. Der Gesetzgeber hat gewerbliche Finanzierer außen vor gelassen. Zudem hat sie einen wesentlichen Konstruktionsfehler: eine Klage auf direkte Schadensersatzleistung ist nicht möglich. Daher nenne ich die Musterfeststellungklage ein „stumpfes Schwert“.

Die Abhilfeklage

Im Ergebnis führte die Musterfeststellungsklage auch nicht zu einer Entlastung der Gerichte und schon gar nicht zur Befriedigung der Verbraucher. In vielen europäischen Ländern bündeln daher spezialisierte Anwälte mit Unterstützung von Prozessfinanzierern und Inkassodienstleister weiterhin hunderte und tausende Ansprüche wegen Flugverspätung oder überhöhten Mieten und „verstopfen“ die Gerichte.

Die europäische Kommission regierte mit der sog. Verbandsklagenrichtlinie (2020/1828), die die Bundesregierung mittels des Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz (VDuG) und seiner sog. Abhilfeklage im Oktober 2023 umsetzte. Im Gegensatz zum amerikanischen System handelt es sich aber entsprechend europäischen Rechtsvorstellungen um eine „opt-in-Klage“, d.h. das Betroffene selbst aktiv werden und sich registrieren müssen. Allerdings kann hier jetzt direkt auf Leistung, also idR Schadensersatz geklagt werden. Da für die Betroffenen klagebefugt nur sog. qualifizierten Einrichtungen wie Verbraucherverbände sind – keine Förderung der Klageindustrie! – verbleibt das Problem der Finanzierung. Bleibt man beim Schwertvergleich, könnte man sagen, dies hat jetzt eine Spitze, aber die Schneide ist weiterhin stumpf. Ob die Abhilfeklage also wirklich „Abhilfe“ schafft, bleibt abzuwarten.

5. Die BGH-Entscheidung zu den Grenzen des Sammelklageinkassos

Aufgrund unter anderem der Ausgrenzung der gewerblichen Prozessfinanzierung aus den oben angeführten Klageformen bleibt es somit weiterhin bei einer Vielzahl von Sammelklagen wegen Diesel-, Miet-, Zins-, oder Flugverspätungsschäden, die die Gerichte – selbst an die Einzelfallsystematik der ZPO gebunden und technisch sowieso nicht in der Lage, Massenverfahren effektiv abzuarbeiten – zum Teil außerordentlich be- bzw. sogar überlasten.

Mit Urteil vom 12. Mai 2026 nutze der Bundesgerichtshof (BGH) seine Entscheidung zur Zulässigkeit einer Sammelklage wegen Kartellschadensersatzansprüchen aufgrund von festgestellten Preisabsprachen führender europäischer LKW-Hersteller, um eine Entlastungmöglichkeit für die Gerichte zu schaffen. Demnach sind solche Sammelklagen zwar grundsätzlich zulässig, jedoch müssen Prozessfinanzierungsverträge zukünftig offen gelegt werden und können die Gerichte aus Gründen der eigenen Überlastung („effektiver Rechtsschutz kann nicht mehr gewährleistet werden“) dem Kläger auflegen, die Verfahren zu trennen, m.a.W. die klägerseits aus Effektivitätsgründen vorgenommene Bündelung aufzuheben. Kommt dieser einer solchen Auflage nicht nach, ist die Klage rechtsmissbräuchlich und als unzulässig abzuweisen.

6. Das Resümee

Mit der aktuellen BGH-Entscheidung im Rücken haben die Gerichte jetzt eine Möglichkeit erhalten, aus Gründen der Gewährleistung des „effektiven Rechtsschutzes“, die Sammelkläger zur Auftrennung ihrer Sammelklagen zu zwingen. Damit wird aufgrund eigener Unzulänglichkeiten (keine digitale Verwaltung und Technik für Massenverfahren und ein veraltetes Zivilprozessrecht) ein Instrument, das eigentlich Recht effektiver durchsetzen und dem Einzelnen durch Bündelung mit anderen Zugang zum Recht geben sollte, genau diese Effektivität genommen. Es bleibt abzuwarten, wie viele Gerichte davon Gebrauch machen, aber der gewerblichen Prozessfinanzierung werden damit Steine in den Weg gelegt, die die Sinnhaftigkeit des Geschäftsmodels der Sammelklage infrage stellen. Verbraucherschutz sieht anders aus.

7. AEQUIFIN unterstützt BAYWA Geschädigte

Die AEQUIFIN Plattform platziert ganz überwiegend Einzelansprüche und sucht dafür Sponsoren, um den Anspruchsinhabern zu ihrem guten Recht zu verhelfen. Es gibt jedoch eine aktuelle Ausnahme: BAYWA Aktionäre, die aufgrund des rapiden Kursverfalls (-83% in den letzten drei Jahren) Schadensersatz fordern, können sich schon heute auf der Plattform unverbindlich registrieren (https://www.aequifin.com/de/baywa). Aktuell (August 2026) ist noch nicht klar, ob die Sanierung des Agrarkonzerns gelingt und der Kurs sich erholt. Das AEQUIFIN Management wird zusammen mit der auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Anleger Kanzlei Bergdolt aus München (https://www.ra-bergdolt.de) zu gegebener Zeit die Erfolgsaussichten prüfen und registrierte Geschädigte über ihre Chancen und Möglichkeiten informieren.

Sollte es hier zu einer Bündelung von Ansprüchen kommen, dürfte diese wohl weit unter Schwelle des BGH Falls liegen: dort ging es um ca. 3.000 Anspruchsstellern mit einem Gesamtschadensersatzanspruch von über 500 Mio. € aus mehr als 70.000 Erwerbsvorgängen.

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