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Prozessfinanzierung: Voraussetzungen - Wer bekommt eine Finanzierung und wer nicht?

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Prozessfinanzierung: Voraussetzungen – Wer bekommt eine Finanzierung und wer nicht?

Lesezeit: 6 Minuten

In Deutschland werden jährlich über eine Million Zivilklagen eingereicht. Ein Großteil davon scheitert nicht am Recht, sondern an der Finanzierbarkeit. Wer den besseren Anwalt und den längeren Atem hat, gewinnt und nicht immer denjenigen, der Recht hat. Prozessfinanzierung verändert diese Logik.

 

Ein unabhängiger Kapitalgeber übernimmt Anwalts- und Gerichtskosten vollständig, trägt das Verlustrisiko und partizipiert im Erfolgsfall mit einem vertraglich festgelegten Anteil am Ergebnis. Doch nicht jeder Fall kommt in Betracht. Prozessfinanzierer denken fast schon wie Investoren und entscheiden entsprechend auch.

 

Auf einen Blick

  • Der Mindeststreitwert liegt bei den meisten Prozessfinanzierern bei 100.000 Euro –  Insolvenzverfahren bilden mit teils 50.000 Euro eine Ausnahme
  • Die Erfolgswahrscheinlichkeit muss bei mindestens 60 bis 70 Prozent liegen bei einer 50/50-Konstellation lehnen alle Anbieter ab
  • Der Gegner muss zahlungsfähig sein: Selbst ein rechtlich sicherer Fall wird nicht finanziert, wenn am Ende nichts vollstreckt werden kann
  • Wer eine Finanzierung erhält, gibt im Erfolgsfall 20 bis 40 Prozent des erstrittenen Betrags an den Finanzierer ab, dafür trägt er kein Kostenrisiko
  • Passivprozesse, Verteidigungsklagen und Fälle ohne direkte Geldwertigkeit kommen grundsätzlich nicht in Betracht

1. Was ist Prozessfinanzierung?

Prozessfinanzierung bietet eine Möglichkeit, rechtliche Ansprüche durchzusetzen, ohne die damit verbundenen finanziellen Risiken selbst tragen zu müssen. Ein externer Kapitalgeber übernimmt dabei sämtliche Kosten eines Zivil- oder Schiedsverfahrens. Dazu gehören unter anderem Gerichtsgebühren, Anwaltshonorare, Sachverständigenkosten und im Falle einer Niederlage auch mögliche Kosten der Gegenseite.

Kommt es zu einem erfolgreichen Ausgang des Verfahrens, erhält der Prozessfinanzierer eine zuvor vereinbarte Erfolgsbeteiligung. Diese liegt häufig zwischen 20 und 40 Prozent des erzielten Betrags.

Sollte das Verfahren verloren gehen, trägt der Finanzierer das finanzielle Risiko. Für den Kläger bedeutet das, dass keine eigenen Mittel für die Finanzierung des Rechtsstreits eingesetzt werden müssen. Der europäische Markt für Prozessfinanzierung wächst: Bis 2032 sollen die Investitionen von 3,3 auf 7,6 Milliarden Dollar steigen (Custom Market Insights). Was das Instrument leistet und wie Verfahren strukturiert werden, erklärt der vollständige AEQUIFIN-Ratgeber zur Prozessfinanzierung.

2. Die vier Kernvoraussetzungen für eine Finanzierungszusage

Prozessfinanzierer treffen keine altruistischen Entscheidungen. Ihre Prüfung ist strukturiert, wirtschaftlich und präzise. Wer die folgenden vier Kriterien erfüllt, hat realistische Chancen auf eine Zusage.

1. Streitwert in der Regel ab 100.000 Euro

Die meisten klassischen Prozessfinanzierer setzen einen Mindeststreitwert von etwa 100.000 Euro voraus. Der Grund dafür liegt vor allem in der wirtschaftlichen Kalkulation: Die Kosten für die Prüfung eines Falls, die rechtliche Bewertung, die Übernahme des Prozessrisikos und die langfristige Kapitalbindung müssen durch eine mögliche Erfolgsbeteiligung gedeckt werden.

Bei geringeren Streitwerten ist eine Finanzierung für viele institutionelle Anbieter daher wirtschaftlich weniger attraktiv, selbst wenn die Erfolgsaussichten des Verfahrens hoch erscheinen.

Plattformbasierte Modelle wie AEQUIFIN bieten hier einen flexibleren Ansatz. Durch die Möglichkeit, dass mehrere Kapitalgeber gemeinsam einen Fall finanzieren, können auch Fälle individuell bewertet und andere Finanzierungsschwellen ermöglicht werden.

2. Erfolgswahrscheinlichkeit von mindestens 60 bis 70 Prozent

„Bei einer 50/50 Chance könnten wir auch ins Casino gehen.“ Dieses Zitat eines Prozessfinanzierers gegenüber der Legal Tribune Online beschreibt sehr treffend die grundlegende Logik der Branche. Eine knappe Erfolgsaussicht reicht in der Regel nicht aus. Prozessfinanzierer erwarten eine belastbare Einschätzung mit einer Erfolgswahrscheinlichkeit von etwa 60 bis 70 Prozent oder höher, bevor sie einen Fall übernehmen.

Die Bewertung eines Falls basiert dabei auf verschiedenen Faktoren. Dazu gehören unter anderem die Qualität der rechtlichen Anspruchsgrundlage, die Vollständigkeit und Aussagekraft der vorhandenen Dokumentation, die Rechtsprechung zu vergleichbaren Fällen sowie die Einschätzung des zuständigen Gerichts. Zunehmend kommen auch KI gestützte Analysen zum Einsatz, die historische Verfahrensdaten auswerten können.

Selbst ein grundsätzlich berechtigter Anspruch wird abgelehnt, wenn die Beweislage nicht ausreichend belastbar ist. Denn für Prozessfinanzierer zählt nicht nur, ob ein Anspruch besteht, sondern auch, ob er sich erfolgreich durchsetzen lässt.

3. Zahlungsfähiger und greifbarer Gegner

Ein gewonnenes Urteil allein bedeutet noch keine tatsächliche Zahlung. Erst wenn der Anspruch erfolgreich durchgesetzt und vollstreckt werden kann, entsteht daraus ein wirtschaftlicher Wert. Ist der Beklagte zahlungsunfähig, verfügt über kein verwertbares Vermögen oder ist für eine Vollstreckung nicht erreichbar, kann selbst eine rechtlich starke Position ohne praktischen Nutzen bleiben.

Deshalb gehört die Prüfung der wirtschaftlichen Situation des Gegners zu den wichtigen Schritten bei der Prozessfinanzierung. Prozessfinanzierer analysieren dabei unter anderem die Bonität von Unternehmen anhand von Jahresabschlüssen, Handelsregisterinformationen und externen Bonitätsauskünften. Bei Privatpersonen werden verfügbare Informationen zur Vermögenssituation geprüft, um die Realisierbarkeit eines möglichen Anspruchs besser einschätzen zu können.

Dies ist ein unterschätzter Ablehnungsgrund. Nicht die rechtliche Schwäche des Falls, sondern die fehlende Vollstreckungsmasse auf der Gegenseite schließt viele Fälle aus.

4. Direkte, monetarisierbare Geldforderung

Prozessfinanzierung funktioniert über eine prozentuale Beteiligung am erstrittenen Betrag. Fälle, in denen keine unmittelbare Geldleistung im Mittelpunkt steht, wie beispielsweise reine Unterlassungsklagen, Feststellungsklagen ohne Schadensersatzkomponente, Eigentumsfragen ohne monetären Ausgang, bieten dem Finanzierer keine Grundlage für eine Erfolgsbeteiligung. Solche Fälle werden grundsätzlich nicht finanziert.

3. Wer keine Prozessfinanzierung bekommt: Die klaren Ausschlusskriterien

Die Ablehnungsquote in der Prozessfinanzierung ist vergleichsweise hoch. Viele der eingereichten Fälle werden nach einer sorgfältigen Prüfung nicht übernommen. Der Grund dafür ist jedoch nicht immer eine fehlende rechtliche Grundlage, sondern häufig die wirtschaftliche Bewertung des Falls.

Ein Anspruch kann grundsätzlich berechtigt sein und trotzdem nicht in das Modell eines Prozessfinanzierers passen, wenn beispielsweise das Kostenrisiko, die erwartbare Verfahrensdauer oder die mögliche Erfolgsbeteiligung nicht im passenden Verhältnis zum Aufwand stehen.

Ausschlussgrund Warum keine Finanzierung Alternative
Streitwert unter 50.000 Euro Prüfkosten übersteigen die potenzielle Rendite Rechtsschutzversicherung, Prozesskostenhilfe
Erfolgsaussicht unter 60 Prozent Zu hohes Verlustrisiko für den Finanzierer Außergerichtliche Einigung, Mediation
Insolventer oder mittelloser Gegner Vollstreckung möglicherweise nicht realisierbar Forderungsabtretung
Ungeklärte Rechtsfragen ohne Präzedenz Keine verlässliche Prognose möglich Pilotverfahren mit eigenem Risiko
Passivprozess oder reine Verteidigung Kein Geldanspruch für ein Beteiligungsmodell vorhanden Rechtsschutzversicherung
Nicht monetarisierbare Ansprüche Kein wirtschaftliches Ertragsmodell für den Finanzierer Individuelle Beratung

Eine Übersicht der verfügbaren Finanzierungsmodelle und Alternativen bietet die Seite zu Prozesskostenfinanzierung-Optionen.

4. Welche Fälle kommen typischerweise in Betracht?

Bestimmte Rechtsgebiete eignen sich strukturell besser für Prozessfinanzierung als andere, wegen hoher Streitwerte, klarer Dokumentenlage und wirtschaftlich starker Gegner.

Gesellschafts- und Unternehmensrecht: Aktionärsklagen, Schadensersatz gegen Geschäftsführer oder Aufsichtsräte, Gesellschafterstreitigkeiten. Oft hohe Streitwerte, umfangreiche Dokumentation, wirtschaftlich greifbare Gegner.

Kapitalanlage und Anlegerschutz: Schadensersatz wegen Falschberatung, Prospekthaftung, Kryptobetrug. Geschädigte Anleger mit Forderungen im sechsstelligen Bereich sind eine klassische Zielgruppe. Mehr dazu im AEQUIFIN-Artikel zur Prozessfinanzierung für Kapitalanleger.

Insolvenz und Gläubigerforderungen: Gläubiger, die substanzielle Forderungen aus Insolvenzverfahren durchsetzen oder Anfechtungsansprüche geltend machen wollen. Insolvenzfinanzierer können teils ab 50.000 Euro tätig werden.

Erbrecht: Pflichtteilsansprüche, Testamentsanfechtungen, Streitigkeiten um große Nachlasswerte. Voraussetzung ist ein Nachlasswert oberhalb der Mindeststreitwertgrenze und vorhandenes Vermögen zur Vollstreckung.

Internationale Schiedsverfahren: Handelsstreitigkeiten vor ICC, DIS oder LCIA mit typischerweise sehr hohen Streitwerten gehören zu den am häufigsten finanzierten Verfahrensarten weltweit.

Was ein solches Verfahren tatsächlich kostet, zeigt die GKG/RVG-Kostentabelle 2026 von AEQUIFIN.

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5. Was kostet Prozessfinanzierung und wer übernimmt welche Kosten?

Das Kostenmodell der Prozessfinanzierung ist grundsätzlich einfach aufgebaut. Der Kläger muss keine Kosten vorab übernehmen und trägt kein finanzielles Risiko für das Verfahren. Der Prozessfinanzierer übernimmt sämtliche anfallenden Verfahrenskosten, darunter beispielsweise Anwaltskosten, Gerichtsgebühren und weitere notwendige Ausgaben.

Im Erfolgsfall erhält der Finanzierer eine vertraglich vereinbarte Beteiligung am erzielten Ergebnis. Diese liegt häufig zwischen 20 und 40 Prozent des erstrittenen oder im Vergleich erzielten Betrags. Die genaue Höhe hängt unter anderem vom Streitwert, der erwarteten Dauer des Verfahrens und der individuellen Risikobewertung des Falls ab.

Ein Beispiel: Wird ein Betrag von 500.000 Euro erfolgreich durchgesetzt und eine Erfolgsbeteiligung von 30 Prozent vereinbart, erhält der Prozessfinanzierer 150.000 Euro. Dem Kläger verbleiben 350.000 Euro, ohne dass er eigene finanzielle Mittel für den Prozess einsetzen musste oder ein Kostenrisiko getragen hat.

Wird das Verfahren verloren, trägt der Prozessfinanzierer die entstandenen Kosten vollständig. Für den Kläger besteht keine Verpflichtung, zusätzliche Zahlungen zu leisten oder Kosten nachträglich zu übernehmen.

Vor- und Nachteile: Eine nüchterne Einschätzung

Was für Prozessfinanzierung spricht:

  • Kein Kapitalrisiko für den Kläger, Verlust ist vollständig auf den Finanzierer beschränkt
  • Zugang zu erstklassigem Rechtsbeistand unabhängig von der eigenen Liquidität
  • Die Prüfung durch den Finanzierer liefert eine unabhängige, professionelle Einschätzung der Erfolgsaussichten
  • Schutz vor der Taktik übermächtiger Gegner, Verfahren durch Verzögerung und Kostendruck zu gewinnen

Was dagegen abgewogen werden muss:

  • Die Erfolgsbeteiligung von 20 bis 40 Prozent reduziert den Nettoertrag erheblich
  • Der Kläger gibt einen Teil der Entscheidungshoheit über Vergleiche und Prozessstrategien ab
  • Fälle unterhalb der Streitwertgrenze oder mit unklarer Beweislage kommen nicht in Betracht

Der relevante Vergleich ist nicht Prozessfinanzierung gegen ein selbst finanziertes Verfahren. Er ist Prozessfinanzierung gegen gar keine Klage, weil die Mitte einfachl fehlen. Wer diesen Vergleich zieht, kommt in den meisten Konstellationen zu einem anderen Ergebnis.

6. Drei Fragen zur Selbsteinschätzung vor der Anfrage

Bevor ein Prozessfinanzierer kontaktiert wird, helfen drei grundlegende Fragen dabei, die Erfolgsaussichten einer Anfrage besser einzuschätzen. Sie decken gleichzeitig einige der häufigsten Gründe ab, warum Fälle nicht übernommen werden.

  1. Liegt der Streitwert über 100.000 Euro?
    Ist der Streitwert niedriger, kommt eine klassische Prozessfinanzierung häufig nicht infrage. In solchen Fällen können andere Möglichkeiten wie eine Rechtsschutzversicherung, Prozesskostenhilfe oder bei klaren und unbestrittenen Forderungen auch ein gerichtliches Mahnverfahren sinnvoller sein.
  2. Lässt sich der Anspruch nachvollziehbar belegen?
    Verträge, Rechnungen, Schriftverkehr oder Gutachten spielen eine entscheidende Rolle bei der Bewertung eines Falls. Je vollständiger und belastbarer die Dokumentation ist, desto besser lässt sich die Erfolgsaussicht einschätzen. Auch ein rechtlich begründeter Anspruch hat ohne ausreichende Beweise oft geringe Chancen auf eine Finanzierung.
  3. Ist der Gegner wirtschaftlich in der Lage zu zahlen?
    Ein gewonnenes Urteil führt nur dann zu einem tatsächlichen Ergebnis, wenn der Anspruch auch durchgesetzt werden kann. Deshalb sollte die wirtschaftliche Situation des Gegners bereits vor einer Anfrage geprüft werden.

Wer diese drei Fragen mit Ja beantworten kann, hat grundsätzlich gute Voraussetzungen für eine erfolgreiche Prüfung durch einen Prozessfinanzierer.

So läuft die Prüfung bei AEQUIFIN ab

AEQUIFIN prüft Fälle strukturiert und ohne Kostenaufwand für den Einreicher. Der Prozess:

  • Einreichung: Alle relevanten Unterlagen werden sicher über die Plattform hochgeladen. Fälle können direkt über die Fallanfrage eingereicht werden.
  • Erstprüfung: AEQUIFIN bewertet die eingereichten Unterlagen auf Erfüllung der Kernvoraussetzungen. Rückmeldung erfolgt in der Regel innerhalb weniger Werktage.
  • Due Diligence: Bei positiver Erstbewertung folgt eine vertiefte Analyse — Erfolgsaussichten, Streitwerthöhe, Gegnerbonität, Verfahrensrisiken und Laufzeit.
  • Finanzierungsangebot: Bei positivem Ergebnis unterbreitet AEQUIFIN ein konkretes Angebot mit vereinbarter Erfolgsbeteiligung.
  • Finanzierungsbeginn: Nach Vertragsunterzeichnung übernimmt AEQUIFIN alle Verfahrenskosten vollständig.

Eine Übersicht aktuell finanzierter Verfahren bietet die AEQUIFIN-Fallübersicht.

FAQ

Was ist der Mindeststreitwert für eine Prozessfinanzierung?

Lesezeit: 6 Minuten

Der Mindeststreitwert liegt bei den meisten Prozessfinanzierern zwischen 50.000 und 100.000 Euro. Unterhalb dieser Schwelle deckt die potenzielle Erfolgsbeteiligung die Prüf- und Risikokosten des Finanzierers nicht. Insolvenzverfahren und Massenverfahren können teils ab 50.000 Euro in Betracht kommen.

Welche Nachteile hat die Prozessfinanzierung?

Lesezeit: 6 Minuten

Die Erfolgsbeteiligung von 20 bis 40 Prozent ist der wesentliche wirtschaftliche Nachteil — sie reduziert den Nettoertrag des Klägers erheblich. Hinzu kommt, dass der Kläger bei Vergleichsentscheidungen die Position des Finanzierers berücksichtigen muss. Für Fälle unterhalb der Streitwertgrenze oder mit unklarer Beweislage scheidet das Instrument grundsätzlich aus.

Gibt es Prozessfinanzierung im Arbeitsrecht und Erbrecht?

Lesezeit: 6 Minuten

Ja, sofern die Grundvoraussetzungen erfüllt sind. Im Arbeitsrecht kommen vor allem Fälle mit hohen Abfindungsansprüchen oder Schadensersatzforderungen in Betracht. Im Erbrecht muss der Nachlasswert die Mindeststreitwertgrenze überschreiten und ausreichend Vermögen zur Vollstreckung vorhanden sein.

Was passiert, wenn der finanzierte Prozess verloren geht?

Lesezeit: 6 Minuten

Der Kläger zahlt nichts. Der Prozessfinanzierer trägt den vollständigen Verlust, eigene Aufwendungen, Gerichtsgebühren, Anwaltskosten und in der Regel die Kosten der Gegenseite. Eine Nachschusspflicht des Klägers ist vertraglich ausgeschlossen.

Was unterscheidet Prozessfinanzierung von einer Rechtsschutzversicherung?

Lesezeit: 6 Minuten

Die Rechtsschutzversicherung deckt Kosten unabhängig vom Ausgang ab, aber nur für im Voraus versicherte Rechtsgebiete und mit Deckungsgrenzen. Prozessfinanzierung funktioniert ohne Vorabversicherung, übernimmt das volle Verlustrisiko ohne Deckungsgrenze und selektiert Fälle nach wirtschaftlicher Tragfähigkeit. Im Gegenzug verlangt sie eine Erfolgsbeteiligung.

Sources:

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