Einleitung
Die AEQUIFIN Plattform bietet die in Deutschland einzigartige Gelegenheit, Geldgeber für Gerichtsprozesse einzuwerben. Was Anwälten aufgrund ihres Standesrechts ganz überwiegend verboten ist – als sog. „Organ der Rechtspflege“ nimmt der Rechtsanwalt im deutschen Rechtssystem eine übergeordnete, dem funktionierenden Rechtssystem im Ganzen verpflichtete Rolle ein -, ist prozessfremden Personen und Unternehmen fast ohne Einschränkungen erlaubt. Bei Unternehmen, die Prozessfinanzierung als ihre zentrale Tätigkeit betreiben, spricht man von „gewerblicher Prozessfinanzierung“. Die AEQUIFIN Plattform wendet sich aber im Wesentlichen an private Finanzierer, sog. Sponsoren, die von der Sinnhaftigkeit und Erfolgswahrscheinlichkeit eines Falls überzeugt werden müssen. Anders als bei den gewerblichen Profis stellt sich also um so mehr die Frage, welche Ansprüche eher erfolgsversprechend sind, diese Geldgeber zu überzeugen.
Eine Prozessfinanzierung über AEQUIFIN kommt in Betracht, wenn vier Grundvoraussetzungen erfüllt sind: Der Anspruch muss auf Geldzahlung gerichtet sein, mindestens EUR 100.000 betragen, eine Erfolgswahrscheinlichkeit von über 70% aufweisen, und der Beklagte muss zahlungsfähig sein.
Welche Grundvoraussetzungen muss ein Fall erfüllen?
In Deutschland werden jährlich mehr als eine Million Zivilprozesse aus den verschiedensten Gründen rechtshängig gemacht. Nur ein sehr geringer Teil eignet sich für die Prozessfinanzierung durch Dritte, also an der Sache selbst Unbeteiligte. Ein solcher Fall muss vier Grundvoraussetzungen erfüllen:
- Es muss um einen Anspruch auf Geldzahlung gehen, denn nur an einem solchen kann ein Sponsor partizipieren.
- Der Anspruch muss eine gewisse Höhe haben, den ansonsten stehen die Verfahrenskosten bzw. ein Verlustrisiko in einem unattraktiven Missverhältnis zu einer Erfolgsbeteiligung.
- Die gerichtliche Durchsetzung muss überwiegend erfolgversprechend sein, ebenso wie
- die Bonität, also die finanzielle Leistungskraft des Beklagten so gut sein, dass dieser im Erfolgsfall des Klägers die Zahlung auch tatsächlich leisten bzw. eine Vollstreckung erfolgreich betrieben werden kann.
Im Einzelnen:
Üblicherweise wird aus einem erstrittenen Erlös je nach vereinbarter Beteiligung – diese liegt in der Regel zwischen 20% und 40% für den Sponsor – aufgeteilt. Bei einem unerwartet niedrigen Prozesserlös tritt darüber hinaus der AEQUIFIN Sponsorenschutz in Kraft, der den Anteil am Prozesserlös in einem Negativszenario erhöht und so das Verlustrisiko des gesponsorten Betrags reduziert. Dies setzt jedoch einen Geldfluss voraus, was andererseits sog. immaterielle Ansprüche von einer Prozessfinanzierung ausschließt. Die gerichtlich durchaus einklagbare Frage, ob ein Vertrag oder ein Recht Bestand oder Nichtbestand hat oder der Kläger eine bestimmte Position (z.B. als Gesellschafter) innehat, eignen sich daher – sofern an die Entscheidung nicht ein z.B. Schadensersatzanspruch gekoppelt ist – nicht für eine Finanzierung. Auch der Anspruch auf die Herausgabe einer Sache, selbst wenn sie objektiv einen hohen Wert hat, ist nicht geeignet, es sei denn, der Kläger kann sie nach Erlangung „versilbern“, also zu Geld machen und daraus den Prozessfinanzierer beteiligen.
Bekanntermaßen sind die Anwalts- und Gerichtskosten im deutschen Rechtssystem degressiv gestaltet, d.h. ein Kläger muss bei der Durchsetzung im Verhältnis bei einem geringen Anspruch mehr einsetzen als bei einem höheren Anspruch. Dies hat entscheidende Auswirkungen auf die Prozessfinanzierung. Obwohl nominell die Verfahrenskosten natürlich bei einem großen Anspruch höher sind, sind die Ertragsaussichten im Verhältnis zum Mehreinsatz weitaus besser bei hohen Klagesummen. Daraus folgt, dass Prozessfinanzierer vorziehen, nur hohe Ansprüche zu finanzieren. Für die AEQUIFIN Plattform kann als Faustregel gelten, dass der Anspruch mindestens EUR 100.000, besser mehrere EUR 100.000 betragen sollte.
Die Frage der „überwiegenden Erfolgswahrscheinlichkeit“ einer gerichtlichen Durchsetzung eines Anspruchs ist keine mathematische. Mit anderen Worten stellen 51% Erfolgswahrscheinlichkeit zu 49% Verlustrisiko kein Verhältnis dar, das einen Sponsor überzeugen wird. Dennoch hilft es natürlich, die notwendige Erfolgsschwelle zu benennen. Als Faustregel gilt, dass nach Abwägung aller objektiven und subjektiven Umstände des Falls in rechtlicher und sachlicher Hinsicht (welche das sind und wie diese gewichtet werden, ist einer eigenen Analyse in diesem Blog zu entnehmen) bei Erfolgschancen oberhalb von 70% von einer überwiegenden Erfolgswahrscheinlichkeit gesprochen werden kann.
„Erfolg“ bedeutet am Ende, dass der Kläger das Erstrittene auch erhält. Der Prozessfinanzierer und der Kläger haben hier ein völlig übereinstimmendes Ziel, denn nur, wenn der Kläger sein Geld erhält, bekommt der Prozessfinanzierer seinen Erfolgsanteil. Daher muss für eine Finanzierung gewährleistet sein, dass der Schuldner einen ausgeurteilten Betrag oder einen vernünftigen Vergleich auch bedienen kann und wird. Daher ist notwendig, dass der Beklagte finanziell solide ist und es auch während der Prozessdauer mit hoher Wahrscheinlichkeit bleibt, weil er mit Gewinn wirtschaftet oder Vermögen nicht verschieben kann oder letzteres für ihn keinen Sinn macht.
Welche Ansprüche finden Sponsoren – und welche nicht?
Sind obige Voraussetzungen grundsätzlich erfüllt, stellt sich dennoch die Frage, ob bestimmte Ansprüche mit mehr Erfolg Sponsoren auf der Plattform finden und ggfs. andere wiederum nicht.
Der Kläger und sein Anwalt sollten zunächst nie vergessen, dass Geldgeber überzeugt werden müssen. Es liegt in der menschlichen Natur, dass man seine eigene Position und seine Rechte durchaus überschätzt. Ein Außenstehender hat einen objektiveren Blick auf die Dinge, die wir selbst nur durch unsere „Brille“ sehen. Wir fühlen uns zumeist zu 100% „im Recht“ und verdrängen objektive Risiken bei der Durchsetzung des eigenen Anspruchs sehr gerne. Hier ist es Aufgabe des Anwalts, den Mandanten ausreichend und möglichst objektiv auf Chancen und Risiken seiner Anspruchsdurchsetzung hinzuweisen. Ansprüche, die nur in der Vorstellung des Anspruchsinhabers mit überwiegender Erfolgswahrscheinlichkeit realisiert werden können, eigenen sich nicht für die Einwerbung über die AEQUIFIN Plattform, werden dort bereits abgelehnt oder finden keine Sponsoren.
Diesen unnötigen Aufwand und den daraus bei allen Beteiligten resultieren Frust gilt es bereits durch eine möglichst objektive Beratung des Mandanten zu vermeiden.
1. Überzeugend strukturierte Sachverhalte
Geldgeber haben zumeist weder Zeit noch Lust, sich in komplizierte Sachverhalte einzuarbeiten, deren Inhalte über viele Seiten aufgearbeitet werden müssen. Eine chronologische und kompakte Darstellung des Sachverhalts und der Anspruchsgrundlage schlägt Komplexität und Umfang.
Für die Praxis heißt das, dass nachvollziehbare Anspruchsgrundlagen, wie zum Beispiel ein Kaufvertrag, oder verständliche Folgen einer Handlung, wie beispielsweise die Beschädigung einer Sache durch fahrlässiges Handeln, leichter überzeugen können.
2. Gute Aufbereitung
Von entscheidender Bedeutung ist die anwaltliche Aufbereitung eines Falls. Sie muss am besten einem Nichtjuristen eingängig sein und ihn überzeugen und sollte auch Risiken nicht verschweigen, sondern fair bewerten. Hier nimmt die Beweisbarkeit des behaupteten Anspruchs eine zentrale Rolle ein, den dafür liegt beim Kläger die sog. Beweislast. Zeugen anstelle von Dokumenten oder ggfs. nur die eigene Wahrnehmung des Klägers überzeugen weder einen potentiellen Sponsor noch einen Richter.
3. Realistische Kosten und realistisches Ergebnis
Der Kläger und sein Anwalt sind gehalten, bei voraussichtlichen Kosten und im möglichen Ergebnis eines Prozesses realistisch zu sein.
Unterschätzte Verfahrenskosten, z.B. durch einen zu niedrig angesetzten Streitwert oder Gutachterkosten werden schnell entdeckt und sprechen nicht für die Qualität der Fallaufbereitung. Nichts ist ärgerlicher als eine Nachfinanzierung des Falls, weil das Budget zu früh aufgebraucht ist oder bestimmte Kostenpositionen nicht berücksichtigt hat.
Zudem stellt sich der Anspruchsinhaber unter Umständen selbst „eine Falle“, wenn er den Ausgang des Verfahrens zu hoch einschätzt. Der Mechanismus der Plattform, der AEQIUIFIN Sponsorenschutz, „straft ihn quasi ab“, wenn er durch eine überhöhte Ergebnisprognose zu hohe Erwartungen bei den Sponsoren geweckt hat, die am Ende nicht erreicht werden können. Dies geht klar zu Lasten seines Anteils (dazu an anderer Stelle im Blog mehr).
4. Gute Beweisbarkeit einer „runden Geschichte“
Wie schon weiter oben erwähnt, muss der Kläger seine Ansprüche beweisen bzw. zur Überzeugung eines neutralen Dritten, dem Richter, darlegen können. Die notwendigen, überzeugenden Beweise für die eigene Forderung in der Hand zu haben ist ein zentrales Kriterium für die erfolgreiche Durchsetzung vor Gericht wie auch die Überzeugung von Geldgebern.
Lebenssachverhalte oder Geschäftsabsprachen sind selten gradlinig und Positionen liegen sehr oft im Graubereich, denn im Schwarzen (der Beklagte!) oder Weißen (der Kläger!). Um so wichtiger ist es, dass die dem Anspruch zugrunde liegenden Geschehnisse (die „Geschichte“) transparent, die Handlungen erklärlich und die Folgen für einen außen stehenden Dritten (Sponsor wie Richter) logisch nachvollziehbar sind.
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5. Beispiele: geeignete und weniger geeignete Fälle
Erbschaftsstreitigkeiten oder –auseinandersetzungen, sofern z.B. durch Immobilien oder Aktiendepots genügend Erbmasse vorhanden ist.
Gesellschaftsauseinandersetzungen sind dann geeignet, wenn der Gesellschaftsvertrag dazu klare Regelungen enthält und ein Gutachten zur Höhe des klägerischen Anteils vorliegt. Um so komplexer die Gemengelage, um so weniger ist ein Fall geeignet (siehe oben zur Einfachheit von Sachverhalten).
Ansprüche aus Ehescheidungen, d.h. mindestens Ansprüche auf den Pflichtteil oder Ansprüche aus Ehevertrag eignen sich nur dann, wenn das gemeinsame Vermögen groß und liquide ist, d.h. nicht hauptsächlich (z.B. in einem Unternehmen) investiert ist. Ist letzteres der Fall, ist vom Unternehmer mit extremen Widerstand und damit mit einem langen, teuren und komplexen Verfahren zu rechnen.
Wie schon weiter oben erwähnt, bieten sich Unternehmensforderungen, bspw. Kaufpreisansprüche aus Lieferung und Leistung an, sofern die vertragsgerechte Leistung bewiesen werden kann und die (häufig eingewandte) Mängelrüge eben nicht oder nicht vollumfänglich. Auch hier gibt es selten ein „Schwarz und Weiß“, so dass Beweise das Verfahren entscheiden werden.
Weniger geeignet sind Ansprüche aus Werkverträgen, da hier meistens ein Streit der Gutachter der Parteien erfolgt, dessen Ausgang zum einen vorab nicht vernünftig eigeschätzt werden kann und in der Regel die Basis für die richterliche Entscheidung bildet. Zudem dauern Gutachten lange in der Anfertigung und sind teuer.
Patentstreitigkeiten sind hohes Risikogeschäft. Sie sind finanzierbar, jedoch sehr kostspielig und dauern normalerweise mehrere Jahre. Eine hohe Investitionssumme und ein „langer Atem“ sind hier wichtig, da immer zwei Verfahren mit jeweils zwei Anwälten zu führen sind: das Verletzungsverfahren vor einem Landgericht und das Patentverfahren (zur Gültigkeit) vor einem Patentgericht. Geeigneter ist ein solches Verfahren dann (und dies gilt auch generell), wenn der Anspruchsinhaber die erste Instanz gewonnen hat, der Gegner in Berufung geht, und Kläger jetzt finanzielle Unterstützung braucht. Das Verfahren ist zu einem solchen Zeitpunkt „ausgeschrieben“ (d.h. es liegen alle Fakten und rechtlichen Argumente auf dem Tisch) und die weitere Dauer ist logischerweise kürzer.
Generell nicht oder weniger geeignet sind Klagen gegen staatliche Organe oder Institutionen. Hier besteht keine Vergleichsbereitschaft, die Hürden vor Gericht sind hoch und Schadensersatzzahlungen werden sehr restriktiv durch die Richter zugesprochen.







