ALLES AUF EINEN BLICK
- Steuersatz: Je nach Vertrag greift die Abgeltungssteuer (25 %) oder Ihr persönlicher Steuersatz (§ 20 vs. § 22 EStG).
- Freibeträge: Nutzen Sie entweder den Sparer-Pauschbetrag (1.000 €) oder die Freigrenze für Leistungen (256 €).
- Keine Steuerfreiheit: Erträge aus Prozessfinanzierung sind in Deutschland grundsätzlich steuerpflichtig.
- Impact Investing: Der soziale Mehrwert (Zugang zum Recht) führt aktuell zu keiner steuerlichen Begünstigung.
- Dokumentation: Für die Verrechnung von Verlusten und die Angabe beim Finanzamt ist eine lückenlose Belegführung zwingend.
1. Wie wird die Beteiligung an Rechtsfällen in Deutschland steuerlich behandelt?
Steuerliche Fragen sind selten glamourös, aber sie entscheiden darüber, was am Ende wirklich auf dem Konto landet. Wer als Sponsor an einem Rechtsfall teilnimmt und im Erfolgsfall eine Beteiligung erhält, sollte frühzeitig verstehen, wie diese Erträge steuerlich eingeordnet werden. Die Grundprinzipien sind handhabbar. Die Details hängen von der konkreten Vertragsstruktur ab und hier gibt es Unterschiede.
Diese stellen wir Ihnen im folgenden Beitrag detailliert vor, sodass Sie stets die für sich selbst passende Entscheidung auf Ihr Sponsoring, durch Prozessfinanzierung tätigen können.
Handelt es sich um Kapitalerträge oder sonstige Einkünfte?
Bei der Prozessfinanzierung entscheidet die vertragliche Ausgestaltung darüber, welche Einkunftsart vorliegt. Da die steuerliche Belastung zwischen der pauschalen Abgeltungsteuer und dem persönlichen Steuersatz (bis zu 45 %) massiv schwanken kann, ist die genaue Einordnung essenziell.
1. Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG)
Diese Einordnung greift, wenn die Finanzierung rechtlich als Überlassung von Kapital gegen Entgelt gewertet wird.
- Steuersatz: Pauschale Abgeltungssteuer von 25 % (zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer).
- Voraussetzung: Es muss eine „sonstige Kapitalforderung“ vorliegen, bei der das Entgelt für die zeitweise Überlassung des Kapitals gezahlt wird.
- Quelle: § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG (Gesetzestext)
2. Sonstige Einkünfte (§ 22 EStG)
Diese Auffangvorschrift greift, wenn die Leistung des Finanzierers nicht primär in der Kapitalüberlassung, sondern in der Übernahme eines Prozesswagnisses oder einer Dienstleistung besteht.
- Steuersatz: Ihr persönlicher Einkommensteuersatz, der bei höheren Einkommen deutlich über 25 % liegen kann.
- Voraussetzung: Die Einkünfte resultieren aus einer „Leistung“, die keiner anderen Einkunftsart (wie Gewerbebetrieb oder Kapitalvermögen) zuzuordnen ist.
Quelle: § 22 Nr. 3 EStG (Gesetzestext)
Wann fällt die Abgeltungssteuer an?
Abgeltungssteuer fällt an, wenn Erträge aus Kapitalvermögen erzielt werden. Der Steuersatz beträgt einheitlich 25 % zzgl. 5,5 % Solidaritätszuschlag, also effektiv ca. 26,375 %, ohne Kirchensteuer. Für Anleger mit einem persönlichen Steuersatz unter 25 % gibt es die sogenannte Günstigerprüfung: Das Finanzamt wendet auf Antrag den niedrigeren Steuersatz an.
Welchen Unterschied macht die Vertragsform?
Erheblichen. Zwei Sponsoren, die wirtschaftlich dasselbe tun, können steuerlich völlig unterschiedlich behandelt werden, wenn ihre Verträge unterschiedlich strukturiert sind. Wer als Sponsor auf einer Plattform wie AEQUIFIN teilnimmt, sollte die konkreten Vertragsunterlagen genau lesen und im Zweifel einen Steuerberater hinzuziehen.
2. Welches Investment ist steuerfrei und gilt das auch für die Prozessfinanzierung?
Vollständig steuerfrei sind in Deutschland nur sehr wenige Anlageformen:
- Riester- und Rürup-Rente: Steuerfrei in der Ansparphase, steuerpflichtig in der Auszahlungsphase
- Betriebliche Altersvorsorge: Steuerfreiheit in der Einzahlungsphase
- Bestimmte Lebensversicherungen: Unter bestimmten Bedingungen (Mindestlaufzeit 12 Jahre, Auszahlung nach 60) kann die Hälfte der Erträge steuerfrei sein
- Kursgewinne aus Aktien, die vor 2009 gekauft wurden: Für Altbestände gilt Steuerfreiheit
Für Erträge aus der Beteiligung an Rechtsfällen gilt, dass eine generelle Steuerfreiheit nicht besteht.
Kann man mit Prozessfinanzierung Steuern sparen?
Direkt steuerminimieren lässt sich durch Prozessfinanzierung nicht. Was jedoch steuerlich relevant sein kann: Geht ein finanzierter Fall verloren, ist der eingesetzte Betrag verloren. Ob und wie dieser Verlust steuerlich geltend gemacht werden kann, hängt von der Vertragsstruktur und der steuerlichen Einordnung der Erträge ab.
Welche Freibeträge gelten bei alternativen Anlageformen?
Die steuerliche Entlastung hängt entscheidend davon ab, ob Ihre Erträge als Kapitalvermögen oder als sonstige Einkünfte eingestuft werden. Ein Wechsel der Einkunftsart verändert nicht nur den Steuersatz, sondern auch die Höhe der verfügbaren Freibeträge.
1. Der Sparer-Pauschbetrag bei Kapitalerträgen (§ 20 EStG)
Sofern die Erträge (z. B. aus einer als Darlehen gewerteten Prozessfinanzierung) als Kapitalerträge eingeordnet werden, profitieren Anleger vom Sparer-Pauschbetrag.
- Betrag: Seit 2023 liegt dieser bei 1.000 € pro Person (bzw. 2.000 € bei zusammenveranlagten Ehepaaren).
- Wirkung: Bis zu dieser Grenze bleiben die Erträge steuerfrei. Ein Abzug tatsächlicher Werbungskosten ist hier jedoch gesetzlich ausgeschlossen.
Quelle: § 20 Abs. 9 EStG (Gesetzestext)
2. Die Freigrenze bei sonstigen Einkünften (§ 22 EStG)
Werden die Erträge stattdessen als Einkünfte aus Leistungen gewertet, entfällt der Sparer-Pauschbetrag komplett.
- Betrag: Es gilt lediglich eine Freigrenze von 256 € pro Kalenderjahr.
- Wirkung: Achtung, dies ist keine Freibetrag, sondern eine Freigrenze. Wird der Betrag von 256 € auch nur um einen Euro überschritten, muss der gesamte Gewinn ab dem ersten Euro versteuert werden.
- Vorteil: Im Gegensatz zu Kapitalerträgen können hier tatsächliche Werbungskosten (z. B. Anwalts- oder Beratungskosten) vom Ertrag abgezogen werden, um die Steuerlast zu senken.
Quelle: § 22 Nr. 3 EStG (Gesetzestext)
3. Was sind Impact-Anlagen und wie werden sie steuerlich eingestuft?
Was versteht man unter Impact-Anlagen?
Impact-Anlagen sind Kapitalanlagen, die neben einer finanziellen Ertragschance eine messbare soziale oder ökologische Wirkung anstreben. Die Wirkung ist kein Nebeneffekt, sondern ein explizites Anlageziel. Prozessfinanzierung fällt in diese Kategorie. Die Beteiligung an Rechtsfällen schafft direkten gesellschaftlichen Mehrwert, indem Menschen Zugang zu Recht erhalten, den sie sich sonst nicht leisten könnten.
Mehr dazu: Prozessfinanzierung als Impact Investment
Wer steckt hinter dem Begriff Impact Investment?
Der Begriff geht zurück auf die Rockefeller Foundation, die ihn 2007 geprägt hat. Seither haben Institutionen wie das Global Impact Investing Network (GIIN) Standards und Messmethoden entwickelt. In Deutschland gewinnt Impact Investing vor allem bei institutionellen Anlegern und Family Offices an Bedeutung, zunehmend aber auch bei informierten Privatanlegern.
Werden Impact-Investments steuerlich bevorzugt behandelt?
In Deutschland? Nein. Es gibt keine gesetzliche Steuervorschrift, die Impact-Investments pauschal begünstigt. Die steuerliche Behandlung richtet sich ausschließlich nach der Einkunftsart, nicht nach dem sozialen Zweck der Anlage. Eine Ausnahme bilden Spenden an gemeinnützige Organisationen, aber das ist strukturell etwas anderes als eine Kapitalanlage mit Rückfluss-Erwartung.
4. Welche 3 Arten von Sponsoren gibt es bei der Prozessfinanzierung und wie unterscheidet sich ihre Steuerpflicht?
Privatperson als Sponsor: Was gilt steuerlich?
Für Privatpersonen gelten die Regeln des Einkommensteuergesetzes. Erträge werden entweder als Kapitalerträge (Abgeltungssteuer 25 %) oder als sonstige Einkünfte (persönlicher Steuersatz) eingestuft. Der Sparerpauschbetrag (1.000 Euro/Jahr) kann anteilig angerechnet werden.
Unternehmen als Sponsor: Was gilt steuerlich?
Für Unternehmen wie eine GmbH, AG oder Personengesellschaften gelten andere Regeln. Erträge aus Beteiligungen werden im Rahmen der Körperschaftsteuer oder Einkommensteuer (je nach Rechtsform) versteuert. Die Abgeltungssteuer gilt hier nicht. Verluste können ggf. mit anderen Unternehmenseinkünften verrechnet werden.
Ausländische Sponsoren: Besonderheiten bei DACH-Plattformen
Wer aus der Schweiz oder Österreich als Sponsor an deutschen Rechtsfällen über eine deutsche Plattform teilnimmt, muss die jeweiligen nationalen Steuergesetze seines Wohnsitz Landes beachten. Zusätzlich können Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen den Ländern relevant sein. Für ausländische Sponsoren empfiehlt sich zwingend eine grenzüberschreitende Steuerberatung.
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5. Was ist die 5-10-40 Regel und ist sie für Prozessfinanzierung relevant?
Wofür gilt die 5-10-40 Regel?
Die 5-10-40 Regel stammt aus dem europäischen Investmentfondsrecht (UCITS-Regulierung). Ein einzelner Emittent darf maximal 10 % des Fondsvermögens ausmachen, und alle Emittenten mit einem Anteil über 5 % dürfen zusammen maximal 40 % ausmachen. Sie dient der Diversifikation und Risikostreuung innerhalb regulierter Investmentfonds.
Gilt die 5-10-40 Regel für einzelne Rechtsfälle?
Nein. Die 5-10-40 Regel gilt für regulierte UCITS-Fonds, nicht für direkte Einzel Beteiligungen an Rechtsfällen. Wer als Privatperson über eine Plattform wie AEQUIFIN an einem konkreten Rechtsfall als Sponsor teilnimmt, unterliegt nicht dieser Fondsregulierung. Das Prinzip dahinter, also die Diversifikation als Risikoschutz, ist aber auch für Sponsoren relevant.
6. Praktische Steuertipps für Sponsoren
Wie dokumentiere ich meine Beteiligung für das Finanzamt?
Gute Dokumentation ist keine Kür, sie ist Pflicht. Sponsoren sollten folgende Unterlagen vollständig aufbewahren:
- Den vollständigen Beteiligungsvertrag mit allen Konditionen
- Nachweise über den eingesetzten Betrag und den Zeitpunkt der Zahlung
- Abrechnungen im Erfolgsfall (Höhe des erhaltenen Betrags, Datum)
- Korrespondenz mit der Plattform zu steuerlich relevanten Fragen
- Im Verlustfall: Nachweis über den endgültigen Abschluss des Verfahrens
Was passiert steuerlich, wenn ein Fall verloren geht?
Geht ein finanzierter Fall verloren, ist der eingesetzte Betrag verloren. Ob dieser Verlust steuerlich geltend gemacht werden kann, hängt von der Einordnung der Erträge ab. Bei Kapitalerträgen können Verluste unter bestimmten Bedingungen mit Gewinnen verrechnet werden, allerdings nur innerhalb derselben Verlustverrechnungstöpfe. Die genaue Verrechnung ist komplex und von der individuellen steuerlichen Situation abhängig.
Wann lohnt sich steuerliche Beratung für alternative Anlageformen?
Immer dann, wenn:
- Erträge oberhalb des Sparerpauschbetrags von 1.000 Euro entstehen
- Mehrere Beteiligungen an verschiedenen Fällen eingegangen werden
- Verluste entstehen und steuerlich verwertet werden sollen
- Das Kapital über eine Gesellschaft (GmbH, Holding) eingebracht wird
- Beteiligungen als ausländischer Staatsbürger oder aus dem Ausland heraus eingegangen werden







