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Neue Runde in der Klage der Metzgerei Sieber gegen den Freistaat Bayern

Case-Update: Kläger reicht Begründung zur Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof ein


News vom OLG Hingerl

Die Klage der Metzgerei Sieber gegen den Freistaat Bayern geht in eine neue Runde. Mit Unterstützung von AEQUIFIN konnte der Anwalt am Bundesgerichtshof Dr. Thomas Winter für die Vertretung in einer erneuten Nichtzulassungsbeschwerde am Bundesgerichtshof gegen das Urteil des Oberlandesgericht München vom Oktober 2025 gewonnen werden.

Dr. Winter legt in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde den Schwerpunkt auf die unionsrechtliche Dimension des Falls. Demnach hätte der III. Zivilsenat des BGH bei seiner erstmaligen Befassung die aufgeworfenen Rechtsfragen zwingend dem Europäischen Gerichtshof zur Beantwortung vorlegen müssen.

Aus dem Unionsrecht ergebe sich keine Pflicht des Lebensmittelunternehmers, durch Kooperation mit den zuständigen Behörden darauf hinzuwirken, dass deren Maßnahmen nur Produkte erfassen, von denen tatsächlich eine Gesundheitsgefahr ausgeht. Da die Europäische Lebensmittel-Basisverordnung eine Vollharmonisierung der Lebensmittelkontrolle vorsehe, sei auch keine darüber hinausgehende Verschärfung durch nationales Recht zulässig.

Ergänzend bemängelt Dr. Winter in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde, dass das Oberlandesgericht München den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt habe. Insbesondere sei die Zeugenaussage des damaligen Betriebsleiters der Firma Sieber nicht in ihrem Kern erfasst worden. Auch zentrale Aussagen des amtlichen Tierarztes für den Beklagten wurde nicht berücksichtigt. Dieser hatte zu Protokoll gegeben, dass er alle Produkte der Firma Sieber gesehen habe. Er musste somit auch die nachpasteurisierten Produkte gesehen haben. Denn deren Existenz ist zwischen den Parteien unstreitig. Es liege somit ein Organisationsversagen der Behörde vor.

Die vollständige Beschwerdebegründung kann seit heute durch Sponsoren  des Falls im sicheren Datenraum eingesehen werden.

AEQUIFIN/fbi, 9.2.2026

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